
An das Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes NRW
Haroldstr. 5
40213 Düsseldorf
30.Juni 2014
Anfrage:
Anforderungen an kommunale Beigeordnete nach § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Minister Jäger,
in Ihrer Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde bitten wir um rechtliche Prüfung und Entscheidung bezüglich des nachstehenden Sachverhalts:
Mit beigefügter
Vorlage 187/2014 schlägt der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Herr Klaus Konrad Pesch, dem Rat der Stadt Ratingen vor, die bisherige Regelung unter Absatz 3 des § 11 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen ersatzlos zu streichen.
Dort heißt es:
„Der Erste Beigeordnete und der für das Rechtswesen zuständige Beigeordnete müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben“.
Des Weiteren soll die bisherige Regelung des § 11 HSR, wonach die Stadt Ratingen vier Beigeordnete hat, dahingehend geändert werden, dass die Stadt Ratingen nur noch drei Beigeordnete haben soll.
Die Vorlage steht am kommenden Mittwoch, den 02.07.14, auf der Tagesordnung der Ratssitzung. Wir haben mit ebenfalls beigefügtem Antrag um Vertagung der Vorlage auf die nächste Ratssitzung nach den Sommerferien gebeten. Eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor.
Die Fraktion der Bürger-Union ist der Auffassung, dass die Änderung der Hauptsatzung gegen geltendes Recht, nämlich § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, verstößt. Dort heißt es, dass in Großen kreisangehörigen Städten – hierzu zählt Ratingen – mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen muss. Keiner der jetzigen und zukünftigen Beigeordneten der Stadt Ratingen hat unseres Erachtens diese Qualifikation.
Der jetzige Bürgermeister der Stadt Ratingen, Herr Klaus Konrad Pesch, ist Volljurist und war vor seiner Wahl 1. Beigeordneter der Stadt Ratingen. Die Position des 1. Beigeordneten soll künftig durch Herrn Rolf Steuwe besetzt werden. Er hat als Absolvent des Lehramtsstudiums mit 2. Staatsexamen nicht die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst.
Diese Qualifikation besitzt unstreitig auch nicht der am 06.05.2014 zum Beigeordneten gewählte Frank Mendack. Er ist Diplomverwaltungswirt und hat die Qualifikation für den gehobenen Dienst. Als sog. Aufstiegsbeamter erfüllt er demzufolge nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW.
Dies gilt entsprechend für den technischen Beigeordneten, der ebenfalls am 06.05.14 vom Stadtrat gewählt wurde. Auch Herr Jochen Kral erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Herr Kral hat die Zulassung für den höheren bautechnischen Dienst. Der höhere Verwaltungsdienst i.S. des § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW erfordert jedoch den Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Verwaltungsdienst mit anschließender Staatsprüfung.
Wir verweisen insoweit auf - Plückhahn, in: Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht NRW“, Loseblatt, Erl. zu § 71 GO NRW. Die durch § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW geforderte Befähigung wird aus den §§ 5, 5g DRG, § 1 JAG und 5, 16 ff. LVO NRW abgeleitet. Die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst genügt demgemäß nicht. Dieses Normverständnis wird durch Sinn und Zweck der Regelung gestützt, die gewährleisten soll, dass auf der Ebene der Beigeordneten auf dem Niveau des höheren Dienstes allgemeiner Sachverstand und nicht lediglich spezialisierter Sachverstand präsent ist. Für diese Sichtweise spricht unseres Erachtens auch die Erwähnung der „Befähigung zum Richteramt“ in § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, die erkennen lässt, dass die Regelung auf Generalisten, nicht auf Spezialisten abstellt.
Auch v. Lennep, in: Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt, Stand: 40 Erg.-Lfg., Erl. IV zu § 71 GO NRW sieht den technischen Verwaltungsdienst ebenfalls nicht als ausreichend für § 71 Abs. 3 GO NRW an.
Der Beschlussvorschlag in der Vorlage 187/2014 verstößt unseres Erachtens gegen § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW. Durch die geplante Änderung auch des § 11 HRS Abs. 1, der zur Folge hätte, dass die Stadt Ratingen nicht mehr über vier, sondern nur noch über drei Beigeordnete verfügen soll, wird die Möglichkeit genommen, einen vierten Beigeordneten mit der nach § 71 GO erforderlichen Qualifikation zu wählen.
Wir bitten um aufsichtsbehördliche Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender 1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende