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Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger für das Oberflächenwasser

dsc_0176Herrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen

31.07.13

Anfrage zur Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger für das
Oberflächenwasser
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,
das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 24.7.2013 (Az.: 9 A 1290 und 1291/12) die bisherige gleichlautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Ge­bührenpflicht der Straßenbaulastträger hinsichtlich der Oberflächenentwässerung bes­tätigt. Damit wurde u. a. auch abschließend geregelt, dass bestehende Vereinbarungen mit dem Kreis, dem Land sowie dem Bund über eine kostenfreie Straßenoberflächen­entwässerung nichtig sind. Sollte eine Kommune mit diesen Straßenbaulastträgern der­artige Vereinbarungen getroffen haben, sind diese alsogegenstandslos. 
Sofern aufgrund einer Vereinbarung zu einer Gebührenbefreiung ein einmaliger Pau­schalbetrag gezahlt wurde, darf dieser mit den künftig zu zahlenden Entwässerungsge­bühren verrechnet werden.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

- Gibt es eine Vereinbarung mit den anderen Straßenbaulastträgern zur Gebührenbe­freiung von den Entwässerungsgebühren für die auf dem Gebiet der Stadt liegenden Kreis-, Land- und Bundesstraßen?

- Wenn ja, sind aufgrund der Vereinbarung Zahlungen an die Stadt erfolgt. In welcher Höhe?

- Mit welchen jährlichen Einnahmen rechnet die Stadt bei der aufgrund des Urteils vor­zunehmenden Gebührenveranlagungen?

- Wann und zu welchem (rückwirkenden) Datum werden diese Veranlagungen durch­geführt?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben                  Angela Diehl
Fraktionsvors.                                   1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende


© www.buerger-union-ratingen.de   Donnerstag, 1. August 2013 15:48 Dc
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