
Herrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen
31.07.13
Anfrage zur Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger für das
Oberflächenwasser
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,
das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 24.7.2013 (Az.: 9 A 1290 und 1291/12) die bisherige gleichlautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger hinsichtlich der Oberflächenentwässerung bestätigt. Damit wurde u. a. auch abschließend geregelt, dass bestehende Vereinbarungen mit dem Kreis, dem Land sowie dem Bund über eine kostenfreie Straßenoberflächenentwässerung nichtig sind. Sollte eine Kommune mit diesen Straßenbaulastträgern derartige Vereinbarungen getroffen haben, sind diese alsogegenstandslos.
Sofern aufgrund einer Vereinbarung zu einer Gebührenbefreiung ein einmaliger Pauschalbetrag gezahlt wurde, darf dieser mit den künftig zu zahlenden Entwässerungsgebühren verrechnet werden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
- Gibt es eine Vereinbarung mit den anderen Straßenbaulastträgern zur Gebührenbefreiung von den Entwässerungsgebühren für die auf dem Gebiet der Stadt liegenden Kreis-, Land- und Bundesstraßen?
- Wenn ja, sind aufgrund der Vereinbarung Zahlungen an die Stadt erfolgt. In welcher Höhe?
- Mit welchen jährlichen Einnahmen rechnet die Stadt bei der aufgrund des Urteils vorzunehmenden Gebührenveranlagungen?
- Wann und zu welchem (rückwirkenden) Datum werden diese Veranlagungen durchgeführt?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben Angela Diehl
Fraktionsvors. 1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende