
BGH erklärt Übernahme des Preisanpassungsrechts aus der Grundversorgung in Sonderkundenverträge für unwirksam
Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 31.07.2013 (Az VIII ZR 162/09) die Übernahme der Preisanpassungsklauseln aus der Grundversorgung in Sonderverträge für unwirksam erklärt wurde. Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, sind mangels ausreichender Transparenz unwirksam. Der BGH hat damit ein auf seine Vorlage hin ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, in dem es um die Auslegung der Klausel- und der Gasrichtlinie ging (Az.: VIII ZR 162/09).
Wie der BGH erläutert, hatte der EuGH entschieden, dass es für die Frage, ob eine
Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu
und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt, ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen
der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen
Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Diesen Anforderungen
genügten die beanstandeten Preisanpassungsklauseln nicht, so der BGH.
Aufgrund der Wichtigkeit und Bedeutung der Entscheidung, auch für die Kunden der Stadtwerke Ratingen, werde ich in meiner Funktion als Aufsichtratsvorsitzender die Thematik auf die Tagesordnung der nächsten Aufsichtratssitzung nehmen, damit dort im Einzelnen die Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung bei den SWR und auf evtl. schwebende Rechtsstreitigkeiten diskutiert werden können.
Alexander von der Groeben
Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke
Fraktionsvorsitzender der Bürger-Union Ratingen