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Anfrage Vorlage 391/22 TOP 4a Rat am 13.12.22 Gebührenhaushalt Straßenreinigung

strassen reinigung 12122022Herrn
Bürgermeister
Klaus Konrad Pesch
Minoritenstr. 2 - 6
40878 Ratingen

12.12.2022

Anfrage zur Vorlage 391/22 TOP 4 a Ratssitzung am 13.12.22
Gebührenhaushalt Straßenreinigung


Sehr geehrter Herr Pesch,

die Verwaltung schlägt in der Vorlage 391/22 dem Rat vor, die Gebührensätze für die Straßenreinigung für 2023 um durchschnittlich 34 Cent (je lfd. Meter) zu senken. Dies begrüßt die Fraktion der Bürger-Union selbstverständlich.

In den vergangenen Monaten sind uns jedoch vermehrt Bürgerbeschwerden zu Ohren gekommen, die eine fehlende oder mangelhafte Reinigung der Straßen reklamierten. Die Frage kam auf, ob die Stadt auch bei ausbleibender/mangelhafter Leistung einen Anspruch auf Zahlung der Gebühren oder andersherum der Bürger einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge hat.

Hier dürfte § 8 Abs. 2 der Satzung der Stadt Ratingen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren einschlägig sein:

„Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einem Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.“

Klar dürfte sein, dass nicht jede Minderleistung bei der Reinigung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich zieht, vielmehr eine Leistungsstörung von einem gewissen Gewicht vorliegen muss.

Aufgrund der Vielzahl der Beschwerden, die insbesondere in den sozialen Medien, aber auch in der Presseberichterstattung wahrzunehmen sind und aufgrund des Umstands, dass die Verwaltung sogar selbst auf Einschränkungen bei Straßenreinigung und Abfallentsorgung hinweist (zuletzt mit PM vom 14.11.22), sei die Frage erlaubt, wie die Verwaltung sicherstellt, dass es bei der Straßenreinigung nicht zu so erheblichen Minderleistungen kommt, dass eine Gefahr von Rückzahlungsansprüchen besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Vogt                                       Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender                        1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende


© www.buerger-union-ratingen.de   Montag, 12. Dezember 2022 13:20 DC

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