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Überarbeitung der Werbe- und Gestaltungssatzung der Stadt Ratingen

werbereiterfoto stefan friesHerrn
Klaus Konrad Pesch
Minoritenstr. 2-6
40878 Ratingen

14.06.2023

Prüfauftrag:
Überarbeitung der Werbe- und Gestaltungssatzung der Stadt Ratingen (GWS-GSR-Inn 622-00)
Beratungsfolge: Bezirksausschuss Mitte, StaMA, HAFA, Rat


Sehr geehrter Herr Pesch,

die Fraktion der Bürger-Union beantragt:

1.
Die Verwaltung wird gebeten, die seit dem 07.10.2011 geltende Werbe- und Gestaltungsatzung im Hinblick auf eventuell rechtlich notwendige Änderungen aufgrund geänderter baurechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.

2.
Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob nachstehende Regelungen der
Satzung zur Förderung des innerstädtischen Einzelhandels bzw. der Gastronomie einer Modifizierung bzw. Liberalisierung bedürfen:

1. Die Zulässigkeit des generellen Dämmungsverbotes betreffend alle Gebäude im Geltungsbereich, die vor 1915 erbaut worden sind. (Teil 1, § 1 Nr.2/9)
2. Die Beschränkung von Markisenanlagen auf eine maximale Tiefe von 100 cm (Teil1, §1 Nr.4/2)
3. Die Größe der zulässigen Monitore oder Beamer hinter Schaufenstern (Teil2, § 8 Nr.4)
4. Die Erlaubnis zum Aufstellen von Warenautomaten an Geschäften (Teil 2, § 10)
5. Die erlaubten Maße und Form von Werbeständern (Teil 2, §11 Nr.2)
6. Die Beschränkungen für Warenauslagen (Teil 2, § 11 Nr.3)
7. Das Verbot des Aufstellens von Fahrradständern mit Werbeaufschrift (Teil 2, § 11 Nr.3/4)
8. Das generelle Verbot von Sitzbänken (Teil 2, §11 Nr.12)
9. Die Unzulässigkeit des Aufstellens von Abtrennungen, Einfriedungen und Windschutzanlagen (Teil 2, § 11 Nr.13)
10. Die Erlaubnis zur Anbringung von Neonröhrenwerbeanlagen (Teil 2, Ab-schnitt A § 16 Nr.1)



Begründung:

In der letzten Sitzung des Quartiersbeirates machte der Abteilungsleiter Stadtplanung darauf aufmerksam, dass die Werbe- und Gestaltungssatzung der Stadt Ratingen an einigen Punkten einer Änderung bedürfe, da einige Änderungen des Baugesetzbuches nicht im Einklang mit der aktuellen Satzung stünden.

Nach Überzeugung der Fraktion der Bürger-Union sind unabhängig von dieser rechtlichen Komponente auch einige Bestandteile der Satzung durchaus überarbeitungswürdig, um den sich seit der Verabschiedung der Satzung im Jahre 2011 radikal veränderten Rahmenbedingungen angemessen Rechnung zu tragen.

Generell halten wir eine Satzung zur Förderung einer attraktiven Innenstadt für durchaus sinnvoll. Einige Städte im Kreis Mettmann haben erst unlängst den Prozess einer Satzungserstellung begonnen. Allerdings erscheinen uns einige Regelungen überholt, andere zu restriktiv. Diese gilt es bei einer ohnehin notwendigen Modifizierung und Neufassung der Satzung zu betrachten, zu prüfen und mit den zuständigen Ratsgre-mien zu diskutieren mit dem Ziel, eine moderne und rechtssichere Satzung zu entwickeln.

Die von uns als reformbedürftig angesehenen Punkten möchten wir wie folgt begründen:
Zu 1.
Die Regelungen könnten im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes stehen.
zu 2.
Markisenanlagen mit einer so minimalen Tiefe sind als Sonnenschutzanlage für Einzelhandel und Gastronomie praktisch ungeeignet.
zu 3.
Monitore gehören mittlerweile bei fast allen großen Playern im Einzelhandel oder im Dienstleistungsbereich zum Standard. Die in der aktuellen Fassung limitierte Größe von maximal 26 Zoll Diagonale gibt die technische Entwicklung nicht einmal ansatzweise wieder.
zu 4.
Uns ist kein einziger Warenautomat an einem Geschäft in der Innenstadt bekannt und wir möchten anregen, das Anbringen von Automaten zukünftig nicht mehr zu genehmigen.
zu 5.
Viele handelsübliche Kundenstopper/Werbereiter haben höhere Abmessungen als in der Satzung erlaubt. Dies sollte angepasst werden.
zu 6.
Die Beschränkung auf nur eine Warenauslage pro Geschäft ist zu restriktiv. Geschäfte sollten zukünftig mehr Fläche zugestanden bekommen, um auf ihr Angebot aufmerksam machen zu können.
zu 7.
Es gibt nach wie vor viel zu wenig Fahrradabstellplätze in der Innenstadt. Deshalb sollten solche Kleinanlagen zukünftig genehmigungsfähig sein.
zu 8.
Sitzbänke gehören längst zum Stadtbild der Ratinger Gastronomieszene und sollten nicht nur geduldet, sondern zukünftig satzungskonform sein.
zu 9.
Auch diese Anlagen sind an vielen Stellen sinnvoll und sollten nicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen genehmigt werden.
zu 10.
Da der Verkauf von Leuchtstoffröhren ab September 2023 in der EU nicht mehr gestattet sein wird, ist dieser Passus zu streichen.

Die Werbe- und Gestaltungssatzung soll dazu dienen, das charakteristische Stadtbild der Ratingen Innenstadt zu wahren und in Gestaltungsfragen zugunsten der Chancengleichheit der Einzelhändler und Gewerbetreibende untereinander für alle nachvollziehbare Rahmenbedingungen zu schaffen. Zu berücksichtigen dabei sind aber aktuelle Entwicklungen und Standards wie sie in anderen Städten üblich sind. Angesichts dessen, dass die Satzung seit 2011 unverändert gilt, sind Anpassungen aufgrund der Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen, aber insbesondere auch aus Wirtschaftsförderungsgesichtspunkten notwendig. Aus diesem Grund erachten wir eine Überarbeitung der Satzung für dringend erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Vogt                           Angela Diehl                                   Robert Ellenbeck
Fraktionsvorsitzender           1. stellvertr. Fraktionsvors.             2. stellvertr. Fraktionsvors.


© www.buerger-union-ratingen.de   Mittwoch, 14. Juni 2023 14:46 DC

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