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Änderung der Gebührenordnung der Stadt Ratingen für Parkscheinautomaten

parkscheinautomatHerrn Bürgermeister
Klaus Konrad Pesch
Minoritenstr. 2-6
40878 Ratingen

29. September 2019

Änderung der Gebührenordnung der Stadt Ratingen für Parkscheinautomaten
Hier: Unser Antrag vom 01.08.19 / Antwort der Verwaltung in der Sitzung des HAFAW am 24.09.19


Sehr geehrter Herr Pesch,

nachdem die Parkscheinautomaten an der Stadthalle, der Hans-Böckler-Straße und an der städtischen Musikschule an der Poststraße immer wieder, auch über längere Zeiträume defekt waren und auch der Parkscheinautomat an der Kirchgasse nie richtig funktionierte, hatten wir Veranlassung gesehen, uns mit dem Thema Parkscheinautomaten näher zu beschäftigen und bei einem kurzen Blick in die Satzung festgestellt, dass diese seit dem 31.12.2016 ausgelaufen ist.

Dies hatten wir zum Anlass genommen, mit unserem Antrag vom 01.08.19 das Thema aufzugreifen und die Verwaltung gebeten, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen und auf der Hand liegende Fragen, u. a. wer für diesen Fehler verantwortlich ist und wie man gedenkt, dies zukünftig zu vermeiden, zu beantworten.

Wir durften erwarten, dass auf unsere berechtigten Fragen seitens der Verwaltung angemessen und sachlich reagiert wird, das Gegenteil war jedoch im Teil 2 des Wortbeitrages der Verwaltung der Fall. Dieser beinhaltete eine verbale Abrechnung, ganz nach dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“. Uns wurde angesichts des Fragenkatalogs Böswilligkeit unterstellt, wir hätten polemisiert, skandalisiert und dramatisiert. Anstatt diesen durch Zufall aufgedeckten Sachverhalt kommentarlos zuzugeben, wurde der Spieß umgedreht. Unsere Fraktion wurde an den Pranger gestellte, weil wir es gewagt hatten, das Fehlverhalten der Verwaltung öffentlich zu machen.

Die Ausführungen der Verwaltung legen den Verdacht nahe, dass man die rechtswidrige Vorgehensweise der Verwaltung, Parkgebühren und Verwarngelder ohne Rechtsgrundlage zu kassieren, vor der Öffentlichkeit geheim halten wollte. Nur so kann der Wunsch nach einer „abgestimmten Vorgehensweise“ verstanden werden.

Mit einem bereits am 04.08.19 verbal angekündigten und in der Sitzung des HAFAW dramaturgisch aufgebauten und wohl formulierten Redebeitrag wurde uns von der Verwaltung dann noch als Höhepunkt der verbalen Abrechnung ein Verstoß gegen §§ 43, 32 GO NRW vorgeworfen. Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass wir diesen abwegigen und rechtlich unzutreffenden Vorwurf nicht hinnehmen können. In rechtlicher Hinsicht sei daher folgendes angemerkt:

In § 43 Abs. 1 GO NRW heißt es:
„Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln, sie sind an Aufträge nicht gebunden“
Nach § 43 Abs. 1 Nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 GO haben Ratsmitglieder eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde, nicht gegenüber der Verwaltung. Ratsmitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde und der Einwohnerschaft zuwiderläuft. Sie müssen danach alles in ihrer Macht stehende tun, um Schaden von der Gemeinde abzuhalten und das Wohl der Einwohnerschaft zu fördern.
Wir sind nicht gewählt worden, um unrechtmäßiges Handeln zu decken oder gar zu vertuschen, sondern aufzudecken. Wir haben uns mit dem Amtseid verpflichtet, uns zum Wohle der Stadt Ratingen und ihren Bürgern einzusetzen. Genau dieser Aufgabe sind wir mit unserem Antrag nachgekommen.
Kritische Fragen und Äußerungen einzelner Ratsmitglieder im Rat oder im Zusammenhang mit der Ratstätigkeit an die Verwaltung sind grundsätzlich hinzunehmen und verstoßen nicht gegen deren besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Entsprechende Aussagen in den Sitzungen des Rates und Ausschüssen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Ratstätigkeit stehende Bekundungen sind statusrechtlich grundsätzlich vom freien Mandat nach § 43 Abs. 1 GO abgedeckt.
Die freie Mandatsausübung nach § 43 Abs. 1 GO schließt damit das prinzipielle Recht des Ratsmitglieds ein, Dritte über öffentliche Vorgänge zu informieren sowie eigene Einschätzungen über Vorfälle im Rat in kritischer Art kundzutun.
Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 – zu verweisen:
1. § 43 Abs. 1 GO NRW stattet die Ratsmitglieder mit einem freien Mandat aus. Sie haben dabei insbesondere auch das Recht zur - ggf. gegenüber der Gemeinde und ihrer Politik kritischen - freien Meinungsäußerung, das nicht nur statusrechtlich, sondern - jedenfalls außerhalb von Ratssitzungen - zudem über Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist.
2. Hinter der Treuepflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW steht der Gedanke, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Geschäfte gefährden könnten. Ratsmitglieder müssen alles unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde und der Einwohnerschaft zuwiderläuft.
3. Die verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG führt dazu, dass die Treuepflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW einem Gemeinderatsmitglied grundsätzlich nicht verbietet, sich auch außerhalb von Ratssitzungen gegenüber der Gemeindeöffentlichkeit oder einzelnen Bürgern zu Vorgängen der Gemeindepolitik kritisch zu äußern. Soweit ein Ratsmitglied derartige Äußerungen tätigt, muss es dies allerdings nach pflichtgemäßer Prüfung insbesondere wahrheitsgemäß und - soweit geboten - vollständig tun. Die Äußerungen dürfen auch keinen diffamierenden Inhalt haben.

Die Fraktion der Bürger-Union hat mit ihrer Vorgehensweise in keinster Weise gegen die ihr nach der GO NRW obliegenden Treuepflicht verstoßen. Das Gegenteil ist nach dem Vorhergesagten vielmehr der Fall. Wir haben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger einen Vorgang aufgedeckt, der ein rechtswidriges Vorgehen der Verwaltung beinhaltet. Die Fraktion der Bürger-Union kritisiert aufs Schärfste den diesbezüglichen Vorwurf aus der Verwaltung, dessen weitere rechtliche Prüfung wir uns vorbehalten.
Da Sie, Herr Bürgermeister Pesch, im HAFAW erklärt haben, dass Ihnen der Inhalt des Wortbeitrages nicht bekannt war, bitten wir Sie um schriftliche Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Sehen Sie in der Vorgehensweise der Fraktion der Bürger-Union einen Verstoß gegen §§ 43, 32 GO NRW und wenn ja, warum?
2. Wann hatten erstmalig Verwaltungsmitarbeiter Kenntnis davon erlangt, dass die Gebührenordnung abgelaufen war?



Mit freundlichen Grüßen

Rainer Vogt Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender 1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende


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