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Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ratingen gesetzeskonform?

Antrag01Herrn Bürgermeister
Klaus Konrad Pesch
Eutelis-Platz 3
40878 Ratingen

30.Juni 2014


TOP 3 a und b - Ratssitzung am 02.07.14
Vorlagen 187/2014 und 190/2014



Sehr geehrter Herr Pesch,

in der Vorlage 187/2014 schlagen Sie dem Rat der Stadt Ratingen vor, die bisherige Regelung unter Absatz 3 des § 11 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen ersatzlos zu streichen.

Dort heißt es:
„Der Erste Beigeordnete und der für das Rechtswesen zuständige Beigeordnete müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben“.

Des Weiteren soll die bisherige Regelung des § 11 HSR, wonach die Stadt Ratingen vier Beigeordnete hat, dahingehend geändert werden, dass die Stadt Ratingen nur noch drei Beigeordnete haben soll.

Die Fraktion der Bürger-Union ist der Auffassung, dass die geplanten Änderungen der Hauptsatzung gegen geltendes Recht, nämlich § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, verstoßen. Demzufolge muss in einer Großen kreisangehörigen Stadt – hierzu zählt Ratingen – mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Keiner der jetzigen und zukünftigen Beigeordneten der Stadt Ratingen hat unseres Erachtens diese Qualifikation.

Die Position des 1. Beigeordneten soll künftig durch Herrn Rolf Steuwe besetzt werden. Er hat als Absolvent des Lehramtsstudiums mit 2. Staatsexamen nicht die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst. Diese Auffassung wird offenbar auch von Ihnen geteilt, denn anderenfalls bestände keine Veranlassung für die geplante Streichung.

Die nach der Gemeindeordnung erforderliche Qualifikation besitzt auch nicht der am 06.05.2014 zum Beigeordneten gewählte Frank Mendack. Er ist Diplomverwaltungswirt und hat die Qualifikation für den gehobenen Dienst. Als sog. Aufstiegsbeamter erfüllt er demzufolge nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW.

Dies gilt entsprechend für den technischen Beigeordneten, der ebenfalls am 06.05.14 vom Stadtrat gewählt wurde. Auch Herr Jochen Kral erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Herr Kral hat die Zulassung für den höheren bautechnischen Dienst. Der höhere Verwaltungsdienst i.S. des § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW erfordert je-doch den Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Verwaltungsdienst mit anschließender Staatsprüfung.

Wir verweisen insoweit auf - Plückhahn, in: Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht NRW“, Loseblatt, Erl. zu § 71 GO NRW. Die durch § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW geforderte Befähigung wird aus den §§ 5, 5g DRG, § 1 JAG und 5, 16 ff. LVO NRW abgeleitet. Die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst genügt demgemäß nicht. Dieses Normverständnis wird durch Sinn und Zweck der Regelung gestützt, die gewährleisten soll, dass auf der Ebene der Beigeordneten auf dem Niveau des höheren Dienstes allgemeiner Sachverstand und nicht lediglich spezialisierter Sachverstand präsent ist.

Für diese Sichtweise spricht unseres Erachtens auch die Erwähnung der „Befähigung zum Richteramt“ in § 71 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, die erkennen lässt, dass die Regelung auf Generalisten, nicht auf Spezialisten abstellt.

Auch v. Lennep, in: Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt, Stand: 40 Erg.Lfg., Erl. IV zu § 71 GO NRW sieht den technischen Verwaltungsdienst nicht als ausreichend für § 71 Abs. 3 GO NRW an.

Der von Ihnen vorgeschlagene Beschluss verstößt unseres Erachtens gegen § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW. Durch die geplante Änderung auch des § 11 HRS Abs. 1, der zur Folge hätte, dass die Stadt Ratingen nicht mehr über vier, sondern nur noch über drei Beige-ordnete verfügen soll, wird die Möglichkeit genommen, einen vierten Beigeordneten mit der nach § 71 GO erforderlichen Qualifikation zu wählen. Wir haben daher das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW um Klärung dieser bedeutsamen Rechtsfrage gebeten und verweisen auf beigefügtes Schreiben

Wir beantragen daher,

die Vorlagen 187/2014 und 190/2014 bis zu der Entscheidung der
Kommunalaufsicht zu vertagen.

Eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor, so dass die Entscheidung der Kommunalaufsicht a-gewartet werden sollte. Diese für die Stadt Ratingen so wichtige Rechtsfrage sollte nicht ohne Not durchgepeitscht werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass wir uns vorbehalten, die Rechtmäßigkeit der vorgeschlagenen Neufassung des § 11 HSR gerichtlich prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander von der Groeben             Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender                       1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende


© www.buerger-union-ratingen.de   Montag, 30. Juni 2014 21:58 Dc

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