
Am 09. März 2011 fragten wir bei der Verwaltung an, wer für die Reinigung der bepflasterten Wegbereiche in den breiter angelegten Straßenzügen der Ratinger Neubaugebiete, zu den Hecken hin, verantwortlich sei.
Die Antwort der Verwaltung vom 15. März 2011 auf unsere
„Anfrage zur Reinigungsverpflichtung breit ausgebauter Fuß-(Rad-)Wege“vom 09.03.2011
Betreff: Anfrage zur Reinigungsverpflichtung breit ausgebauter Fuß-(Rad-)Wege
Stadt Ratingen, Der Bürgermeister
Baubetriebshof
Sehr geehrter Herr Henning,
Ihre Mail wurde zuständigkeitshalber an den Baubetriebshof weitergeleitet.
Die Reinigungszuständigkeit von Fuß-, Geh- und Fahrradwegen und Fahrbahnen ist in der Satzung der Stadt Ratingen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Ortsrechtsnummer 700) geregelt.
Hiernach wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 die Reinigung der Gehwege und Fußwege generell den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die Reinigungspflicht für die Fahrbahn ergibt sich aus dem dazugehörenden Straßenverzeichnis.
Nun genauer zu Ihrer Anfrage:
Die gepflasterten Gehwegbereiche zur Hecke sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu reinigen, dessen Grundstück daran anliegt und auch erschlossen ist. Dabei ist es unerheblich, wer Eigentümer des daran angrenzenden Grundstücks ist: Privatperson(en, eine Firma … oder auch die Stadt Ratingen selber. Die Reinigungspflicht kann laut Satzung auch auf Dritte übertragen werden.
Befindet sich zwischen dem Gehweg und der von Ihnen genannten Strauchhecke noch ein Fahrradweg, so ist der Gehweg von dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu reinigen; der Fahrradweg von demjenigen, der für die Fahrbahn reinigungspflichtig ist. Hintergrund hierfür ist, dass der Fahrradweg – unabhängig von seiner Ausgestaltung – rechtlich gesehen zur Fahrbahn zu zählen ist.
Sollten noch Fragen offen geblieben sein, können Sie meine Mitarbeiterin gerne auch telefonisch kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
Eichmann
(gez.)