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B-Plan L 284; hier: 1. Änderung des B-Planes, Vorlage 61/2011

kabaeuskenHerrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen

31.03.2011

B-Plan L 284; hier: 1. Änderung des B-Planes
Vorlage 61/2011 „Beseitigung einer Einhausung in Lintorf“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Bürger-Union beantragt für den Rat der Stadt:

Die Verwaltung wird beauftragt, in Form einer Vorlage die Änderung des o.g. BPlanes (L 284) mit einem Aufstellungsbeschluss (§2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) vorzubereiten. Der Inhalt des B-Planes ist aus der o.g. Vorlage (61/2011) abzuleiten.

Begründung:
Die Einhausung (s. Auszug aus der Flurkarte als Anlage zur Vorlage 61/2011) ist formalrechtlich und materiellrechtlich unbestritten rechtswidrig. Für eine Zulässigkeit ist die Änderung des bestehenden B-Planes erforderlich. Eine solche Änderung ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Verwaltung auf Seite 4 der Vorlage rechtskonform und sachlich auch geboten.

1. Die Änderung dient der städtebaulichen Entwicklung und ist städtebaulich relevant (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, §1, Anm.10). Die Auffassung über die Gestaltung von Vorgärten haben sich planerisch grundlegend geändert: Gärtnerische Gestaltung, Einstellplätze für PKW, einschließlich Carport, Wintergarten usw., was die Ratinger Verwaltung zu Recht veranlasste, eine Reihe von B-Plänen in Homberg-Süd zu ändern. Auch auf der Duisburger Str. ist eine ergänzende Nutzung sinnvoll, weil sie zur Belebung des gesamten Viertels beiträgt und durch mehr Freiheit für die Eigentümer eine bessere Ausnutzung ihres Grundstücks sorgt, ohne den Charakter des Viertels zu stören oder zu verändern.

Die Versiegelung des Bodens ist minimal. Die ansonsten von der Verwaltung angestrebte Verdichtung in anderen bestehenden Baugebieten ist viel relevanter (z.B. in Ratingen-Mitte), gar nicht zu reden von den Neubaugebieten und Straßenneubauten.

Die GRZ kann in der Änderung des P-Planes neu festgesetzt werden. § 19 Abs. 4,
Satz 4, Nr. 2 Bau N VO NRW bezieht sich nur auf Ausnahmegenehmigungen eines
bestehenden B-Planes. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird nicht angestrebt,
sondern eine neue GRZ in einem neuen B-Plan. Die Ausführung der Verwaltung zu
Bau NVO sind aus diesem Grund irrelevant.

Eine einheitliche GRZ für Lintorf gibt es nicht, auch nicht eine Obergrenze. Die
Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH ist als Träger öffentlicher
Belange am Änderungsverfahren des B-Planes zu beteiligen. Die Stellungsnahme
bleibt abzuwarten und ist dann im Abwägungsprozess gebührend zu berücksichtigen. Den Belangen der Umwelt kann dann Rechnung getragen werden. Die Ausführungen der Verwaltung betreffend GRZ sind in keinem Punkt konkret begründet.

2. Der Grundeigentümer ist gehalten, nach Änderung des B-Planes, einen Bauantrag zu stellen. Dieser Antrag hat nicht nur dem geänderten B-Plan Rechnung zu tragen, sondern muss sich an den Rechtsrahmen der BauO NRW halten. Dazu gehören auch die von der Verwaltung zitierten §§ 35 und 51 BauO NRW, aber auch andere Teile der BauO! Die Stellplatzpflicht lässt sich im Übrigen nur nach der beantragen Nutzung berechnen. Der Bauantrag steht aber vorliegend gar nicht zur Diskussion.

3. Die Ausführungen der Verwaltung zu §§ 41 und 54 ff GO NRW werden zur Kenntnis genommen, stehen aber ebenfalls vorliegend nicht zur Diskussion und sind deshalb nicht relevant.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Diehl                                 Detlev Czoske
2. stellv. Fraktionsvorsitzende         Mitglied im BezA-Lintorf/Breitscheid


© www.buerger-union-ratingen.de   Samstag, 21. Mai 2011 16:43 Dc

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