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Beaubungsplan "An den Dieken" / Änderung

am brand 080111 dHerrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6

40878 Ratingen

13. Januar 2011


Bebauungsplan L 203 „Gewerbegebiet An den Dieken/Breitscheider Weg“
hier: Antrag auf eine vereinfachte Änderung des B-plans gemäß § 13 BauGB


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Bürger-Union beantragt für den Rat der Stadt,

den o.g. B-plan gemäß § 13 BauGB zu ändern und zwar durch ersatz­lose Streichung von 6.3, 6.4 und 6.5 der gestalterischen textlichen Fest­setzung.

Begründung:
Wir sind von einer Vielzahl Lintorfer Neubürger, die Reiheneinfamilienhäuser im Geltungsbereich den B-Planes 203 „An den Dieken/Breitscheider Weg“ erworben haben, auf folgende Problematik angesprochen worden:
Nach Ziffer 6.5 der textlichen Festsetzungen des zwischenzeitlich rechtskräftigen B-Planes (Vorlage 261/2008) sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen nur Hecken in einer Höhe von max. 0,5 m oder eine Einfriedung mit Rasenkantensteinen zulässig. Das hat zur Folge, dass jeder Spaziergänger oder Autofahrer in den rückwärtigen Garten der beispielsweise an der Straße Am Brand befindlichen Grundstücke blicken kann, man sich dort insoweit nicht frei bewegen kann, eine vernünftige Nutzung des Gartens ist damit quasi ausgeschlossen.

Um diese für die Neubürger missliche Situation zu ändern, schlagen wir das vereinfachte Verfahren zur Änderung des B-plans vor. Dies ist zulässig, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Beeinträchtigungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Schutzgüter nicht zu erwarten sind. Laut Auskunft der Verwaltung erfolgte die Festlegung aus ausschließlich ästhetischen Gründen („Schaffung einer Transparenz eines neuen Wohngebietes“), die zwar nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BauO NRW zulässig sind, aber im Verhältnis stark die Gestaltung des einzelnen Grundstück reglementieren und dar­über hinaus durch die Regelungsdichte nicht zu kontrollieren sind. Das Nachbarschafts­recht in NRW (NachbG NRW) enthält ausreichende Regelungen.

Den Interessen der Sicherheit im Straßenverkehr ist durch § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 und 6 der Satzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Ratingen Rechnung getragen, so das es zusätzliche Festlegungen nicht be­darf. Weitere Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer sind nicht nachzuvollziehen. Es handelt sich um weit überzogene geschmackliche Vorgaben des Planungsamtes, die zurückgenommen werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Diehl                     Detlev Czoske
Ratsmitglied                      Mitglied im BezA Lintorf/Breitscheid


© www.buerger-union-ratingen.de   Donnerstag, 13. Januar 2011 19:25 dc

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