
Herrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen
05.07.2011
Antrag zum Neubau Hauser Ring/Brügelmannweg
hier: Neubau einer Mauer an der westlichen Seite des Grundstücks
Sehr geehrter Herr Birkenkamp,
die Bürger-Union beantragt für den Rat der Stadt,
die Verwaltung zu beauftragen, in einer Beschlussvorlage die Ziele des B-Planes für die zukünftige Bebauung nördlich des Hauser Rings im Rahmen von § 9 BauGB dahingehend zu definieren, dass keine weitere Bebauung ins Außengebiet erfolgt, um dadurch sicherzustellen, dass die freie Fläche unangetastet bleibt und anschließend das B-Planverfahren weiterzubetreiben.
Begründung:
1. Ausgangslage
Ursprünglich existierte am Brügelmannweg ein Grundstück, welches nur mit einem Gebäude bebaut war. Dieses war vom Hauser Ring aus bis zum Brügelmannweg mit einer Mauer eingefriedet. Das Grundstück wurde in vier Teile parzelliert; drei Parzellen wurden zwischenzeitlich bebaut, der Altbau wird vermutlich abgerissen, möglicherweise ist auch dort eine Neubebauung geplant. Die Mauer ist teils in die Neubauten integriert, teils abgerissen worden. Die Baugenehmigungen wurden auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt. Bei dem westlichen Grundstück am Hauer Ring war strittig, ob es sich um einen Außenbereich nach § 35 BauGB handelte; siehe dazu die Stellungnahme des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Die Mauer im äußersten Teil des Grundstücks wurde abgerissen und mit einem Durchgang zum hinteren Teil des Grundstücks neugebaut. Laut Aussage der Verwaltung ist hierfür keine Baugenehmigung erteilt worden, vielmehr wurde dies als Bestand behandelt.
2. Rechtslage
2.1. Formell:
Ein Neubau hätte einer Baugenehmigung nach § 65 Nr. 13 BauO NRW bedurft.
2.2. Materiell:
2.21 Bestandschutz: Die Fälle des Bestandschutzes sind in § 29 – 35 BauGB abschließend geregelt. Festzustellen ist:
- der Bestand ist durch Abbruch untergegangen
- der Neubau entspricht nicht dem früheren Bestand. Die Stützenstellung ist wegen der neuen Eingangssituation verändert worden. Einen Eingang gab es früher nicht, es handelt sich auch nicht mehr um die ursprüngliche Einfriedigung, sondern um den Abschluss einer Neubebauung, also um ein aliud!
2.22 Außenbereich: Das in Rede stehende Grundstücksteil liegt im Außenbereich, der vom Landschaftsplan erfasst wird. Im Außenbereich sind Einfriedigungen der vorliegenden Art grundsätzlich unzulässig.
2.23 B-plan: Der B-Plan soll u.a. die Frage, wo am Hauser Ring/Brügelmannweg der
Außenbereich beginnt, klarstellen. Ein Aufstellungsbeschluss ist bereits gefasst.
2.3. Fazit: Die Mauer ist formell und materiell baurechtswidrig und demnach zu beseitigen.
3. Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung hat den Bauherrn aufgefordert, ein Baugesuch zu stellen und diesen
nach § 15 Abs.1 BauGB zurückgestellt. Eine solche Rückstellung ist nur zulässig, wenn die mit einem B-Plan versehene Planung unmöglich gemacht wird oder erschwert wird. Der Bau einer Mauer westlich des bestehenden Gebäudes ist aber nicht Ziel des B-Planverfahrens. Zur Klarstellung sollte der Rat dies nach § 9 BauGB beschließen. Sodann müsste die Verwaltung erneut im Rahmen des Verfahrensgesetzes NRW über das Baugesuch bezüglich der Mauer entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben Dr. Alfred Dahlmann
1. stellvertr. Fraktionsvorsitzender Ratsmitglied