
Herrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
- Rathaus -
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen
26. Juni 2011
Antrag zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 61a
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) – Vorlage 370/2010 StUmA, HAFA und Rat
Sehr geehrter Herr Birkenkamp,
die Fraktion der Bürger-Union hat sich seit Beginn der Diskussionen über die gesetzlich vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserkanäle gegen die seitens der Verwaltung in ihrer Ursprungsvorlage 290/2010 vorgesehenen Regelungen ausgesprochen.
Die Verwaltung hatte in der Vorlage in einigen Stadtteilen eine im Vergleich
zur Sichtprüfung weit teurere Druckprüfung vorgeschlagen. Die Fraktion der Bürger-Union sah darin eine nicht zu akzeptierende Ungleichbehandlung der Stadtteile untereinander.
Nicht begründbar war auch die unterschiedliche Behandlung von städtischen
Abwasserkanälen, bei denen eine Sichtprüfung ausreichend ist. Wir haben aus diesem Grund gegen das von anderen Fraktionen zunächst angedachte „Durchwinken“ der Vorlage votiert und erfreulicherweise Mehrheiten für unseren Antrag auf Einrichtung eines Arbeitskreises „Wasser“ gefunden.
Der Arbeitskreis hat mehrfach getagt und mit den gefassten Beschlüssen unserem Ursprungsanliegen entsprochen. In allen Stadtgebieten reicht – nach vorheriger Kanalreinigung- nun als Regelverfahren die optische TV-Prüfung aus, es sei denn, es bestehen begründete Anhaltspunkte für das Erfordernis einer ergänzenden Wasser- oder Luftprüfung. Damit bleiben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ratingen von unnötigen finanziellen Belastungen verschont. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe haben zwischenzeitlich
Eingang in eine Ergänzungsvorlage der Verwaltung, Vorlage 370/2010,
gefunden.
Wir freuen uns, dass mit der vorliegenden Satzungsänderung die Bedenken der Bürger-Union weitestgehend ausgeräumt wurden. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass der Landtag der vorigen Legislaturperiode als auch die seinerzeitige Landesregierung sich bei der Notwendigkeit, die Dichtheitsprüfung in einem Gesetz zu verankern, nicht mit Rum bekleckert hat, denn schließlich werden mit diesem Gesetz unnötigerweise Bürger
zur Kasse gebeten. Bislang haben nämlich nur vier Bundesländer eine Satzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen beschlossen, die EU fordert keine allgemeine Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen. Klarheit könnte allenfalls eine Rechtsverordnung des Bundes bringen. Vor diesem Hintergrund sollte evtl. sogar über eine Aussetzung des Vollzuges des § 61 a LWG NRW bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung nachgedacht werden.
Aufgrund der derzeitigen weiteren Diskussion innerhalb der Landesregierung, dem Städte- und Gemeindebund in NRW sowie der Ergänzung des Erlasses der Abwasserbeseitigung hier: Vollzug des § 61a LWG vom 17.06.2011 sind wir der Auffassung, dass die Beschlussvorschläge der Verwaltung in der neuen Vorlage der Ergänzung bedürfen.
Wir haben folgende Anregungen:
1. Neben der optischen Prüfung der Abwasserleitungen mittels TV-Kamera wird auch die Wasserstandsfüllprüfung (einfache und preiswerteste Dichtheitsprüfung) sowie die „drucklose Durchflussprüfung“ als zulässige Prüfungsmethode zugelassen. Die drucklose Durchflussprüfung ist nicht nur kostengünstiger, sie fügt - im Gegensatz zu anderen Prüfungsmethoden - den Abwasserleitungen keine Schäden zu, sondern gibt die tatsächlichen Bedingungen am ehesten wieder. Die Prüfungsmethode kann durch die
Eigentümer/Eigentümerin frei gewählt werden.
2. Bei geringfügigen Schäden (z. B. Haarrissen) ist keine Sanierung erforderlich. Die Sanierungsfristen werden bei mittleren Schäden auf bis zu fünf Jahren ausgeweitet.
3. Grundsätzlich ist eine zeitgleiche Dichtheitsprüfung öffentlicher und privater Kanäle außerhalb von Wasserschutzgebieten durchzuführen. Dies gilt ebenso bei einer notwendigen Sanierung. Zweck dieser zeitgleichen Prüfung/Sanierung ist es, die sich aus dem abgestimmten Verfahren ergebenden Synergien zu nutzen. Durch gemeinsame
Kanalsanierungen können erhebliche Kosten gespart werden. Ebenso müssten bei gemeinsam durchgeführten Kanalerneuerungen nur einmal die öffentlichen Straßen aufgerissen und wiederhergestellt werden.
4. Die Bürger sind über mögliche Fördermaßnahmen zu informieren. In diesem Zusammenhang bitten wir um Mitteilung, ob es zutrifft, dass Grundstückseigentümer in Fremdwasserschwerpunktgebieten von finanziellen Förderungen nach dem Investitionsprogramm Abwasser des Landes NRW ausgeschlossen sind, wenn sie nur eine TVInspektion durchführen lassen.
Da den Städten in Bezug auf die Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 61a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) eine größtmögliche Eigenständigkeit gegeben ist, ermöglicht diese auch die Satzung so bürgerfreundlich und kostengünstig wie möglich zu gestalten.
In die abschließende Satzung sollten unseres Erachtens auch die Beschlüsse aus der Sitzung des Landtages Ende Juni 2011 sowie der Landtags-Anhörung am 06. Juli 2011 in die Satzungen der Stadt Ratingen eingearbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Diehl Annelie Proboszcz
2. stellvertr. Fraktionsvorsitzende Mitglied im Arbeitskreis „Wasser“
Ratsmitglied