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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 61a LWG NRW

dichtheitspruefungHerrn Bürgermeister ´
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6

40878 Ratingen

03.07.11


Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen Vorlage 370/2010
Sitzung StUmA 05.07.2011 TOP 3


Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,

wir beantragen,

1. TOP 3 der Sitzung des StUmA vom 05.07.2010 - Dichtheitsprüfung pri­vater Abwasserleitungen - zu vertagen,

2. die erneute kurzfristige Einberufung des Arbeitskreises Wasser.


Begründung:

Wir halten es für sachdienlicher und effizienter, die Ergänzungsanträge und Anregungen der Fraktionen (Antrag Bürger-Union vom 26.06.2011, Antrag CDU vom 15.06.2011) im Arbeitskreis Wasser zu erörtern und zu behandeln. In diesem „Spezialgremium“, in dem sich die Mitglieder bereits umfassend in die Thematik eingearbeitet haben, sollte ein bür­gernaher und abschließender Satzungsentwurf erarbeitet werden. Die Satzungsvorlage 370/210 ent­hält noch einige ungeklärte Punkte.

Für die Sitzung des Arbeitskreises Wasser halten wir insbesondere die nachstehenden Punkte für diskussionswürdig und bitten um Aufnahme auf die Tages­ordnung:

I. Prüfungsmethoden

a. Freie Wahl der Prüfungsmethode
Mit Erlass vom 17.06.2011 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW weitere er­gänzende Angaben zur Prüfungsmethode gemacht. Hierbei hat es klar zu verstehen gegeben, dass die Art der Prüfung nicht vorgegeben ist und die optische Inspektion mit Kanal-TV-Kamera als grundsätzlicher Nachweis aner­kannt wird. Ausnahmen seien zwar in Fremdwasserschwerpunkt- und Was­serschutzgebieten sinnvoll, aber hieraus würden sich Ungleichbehandlungen gegenüber den öffentlichen Kanalnetzbetreibern (Städte und Gemeinden) er­geben, die es zu vermeiden gilt.

Im Übrigen wäre eine solche Ausnahmere­gelung für Ratingen wegen der überaus großen Wasserschutzgebietsfläche – ca. 2/3 des bebauten Stadtgebiets – nicht sinnvoll bzw. würde die Bürger­schaft wesentlich belasten, da dann fast jeder Bürger hinsichtlich der Wahl der Prüfungsmethode eingeschränkt würde. Druckprüfungen, die die Stadt Ratingen ursprünglich gefordert hat, sollen nach dem Erlass i.d.R. nur bei Neubauten und wesentlichen Änderungen erfolgen.

b. Streichung der Anordnung der Druckprüfung in begründeten Zweifelsfäl­len
Den Eingriff in den Grundsatz der freien Wahl der Prüfungsmethode dadurch, dass die Stadt in begründeten Zweifelsfällen das Recht bekommen soll, eine Druckprüfung anzuordnen, halten wir für falsch und sollte ersatzlos gestrichen werden. Denn nach dem Gesetz (§ 61a Abs. 3 und 6 LWG NRW) hat (nur) der zuge­lassene Sachkundige über die Dichtheit der Abwasserleitung zu ent­scheiden und nicht die Stadt. Zudem sind grundsätzlich nur bei wesentlichen Änderun­gen an den Abwasserleitungen Druckprüfungen vorgegeben. Sollte der Sachkundige im Einzelfall eine Kamerabfahrung für nicht ausreichend er­achten, z. B. weil aufgrund von Verzweigungen nicht die gesamte Leitung mit der Kamera befahren werden kann, hat dieser nach Rücksprache mit dem Eigentümer eine andere Prüfungsmethode anzuwenden.

Die Forderung nach einer Druckprüfung (selbst im begründeten Einzelfall) stünde im Widerspruch zu der Forderung, dass Bagatellschäden nicht repa­riert werden müssen. Denn sollte beispielsweise ein Haarriss auf der Ober­seite der Leitung vorliegen, bedingt dieser - sogar nach Pressemitteilungen des Umweltministeriums - keine undichte Abwasserleitung und erst recht keine Sanierung. Genau dieser Haarriss würde u. U. jedoch zu einer nicht bestandenen Druckprüfung führen (nach Angaben von Sachverständigen reicht selbst ein stecknadelgroßes Loch in der Abwasserleitung aus, damit eine Druckprüfung nicht bestanden wird!). Ausweislich der Vorlage 370/2010 werden Schäden an städtischen Kanälen nach Prioritäten saniert, d. h. nicht alle Leitungen sind zu 100% dicht, nur schwerwiegende Schäden werden zeitnah behoben. Es ist zu befürchten, dass kaum eine städtische Leitung die Druckprüfung beste­hen würde, gleichwohl will sich die Stadt Ratingen das Recht vorbehalten, im Einzelfall bei den Abwasserleitungen ihrer Bürgerinnen und Bürgern eine Druckprüfung anzuordnen. Das kann nicht richtig sein.

c. „Drucklose Durchflussprüfung“ als neue Prüfungsmethode
Zu der von den drei großen Landtagsfraktionen geforderten „drucklosen Durchflussprüfung“ (Vergleich der in die Abwasserleitung eingegebenen und am Ende der Abwasserleitung gemessenen Wassermenge) hat das Ministe­rium in seinem neuen Erlass keine konkretisierenden Angaben ge­macht. Vermutlich liegt das daran, dass diese Prüfungsmethode bislang in keiner DIN - insbesondere nicht in der DIN 1986-30 - geregelt wurde. Es be­darf daher einer verbindlichen Regelung, wie diese drucklose Durchflussprü­fung durchzuführen ist. Zu vermuten ist, dass das Ministerium aufgrund der Aufforderung der Landtagsfraktionen diese Regelung noch erarbeiten und die Kommunen entsprechend unterrichten werden. Von daher regen wir an, diese Methode, ggf. unter dem Vorbehalt einer verbindlichen Regelung, in die städtische Satzung aufzunehmen und das Ministerium um entspre­chende Mitteilung zu bitten.

U. E. könnte aber selbst dann, wenn das Ministerium keine Regelungen zu der drucklosen Durchflussprüfung heraus gibt, die Stadt Ratingen ggf. zu­sammen mit anderen Städten hierzu eigene Regelungen aufstellen, da die Prüfungsmethode nicht vorgegeben ist.

Nach unseren Informationen haben bereits zwei Universitäten hin­sichtlich einer solchen drucklo­sen Durchfluss­prüfung bzw. Durchflussmengenprüfung Forschungsergebnisse vorzuweisen (RWTH Aachen und UniBW München). Sofern erforderlich, könnte die Verwaltung die ge­nauen Forschungs-ergebnisse dort erfragen. Im Hinblick auf die allein in Ratingen zu prüfenden 20.700 privaten Abwasser­leitungen sollte sich der einmalige Aufwand für die Ausarbeitung von Rege­lungen zu der drucklosen Durchflussprüfung lohnen.

Wir sind fest davon überzeugt, dass diese neue Prüfungsmethode zei­gen wird, dass viele Leitungen trotz kleinerer Schäden noch ihrem Zweck entsprechend dicht sind, d. h. dass sie das häusliche Abwasser bis zum öf­fentlichen Kanal fortleiten und dieses nicht in den Boden gelangt und somit die Umwelt nicht gefährdet. Denn selbst kleine Öffnungen im Sohlbereich der Leitung werden nach einiger Zeit durch Ablagerungen geschlossen und die Abwasserleitungen sind stets mit Gefälle verlegt. Kleine Undichtigkeiten im oberen Bereich der Abwasserleitung dürften ohnehin keine negativen Auswir­kungen auf die Umwelt haben, da das Abwasser nur im Sohlbereich fortge­leitet wird (die Abwasserleitungen sind nicht komplett gefüllt und stehen nicht unter Druck!). Die Sanierung/Erneuerung einer privaten Abwasserlei­tung für mehrere tausend Euro, von der nur fiktiv eine Umweltgefahr ausgeht, ist nach unserem Dafürhalten nicht im Interesse der Bürgerschaft, sondern geradezu bürgerfeindlich.

II. Fördermittel für Sanierungen privater Abwasserleitungen in Fremdwasserschwer­punktgebieten

Nach dem Investitionsprogramm „Abwasser NRW“, Förderbereich „Fremdwasser - Private Kanalsanierung“ ist die Durchführung einer Druckprüfung als Zuwen­dungs­voraussetzung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dass die Ge­meinde im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die In­spektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben muss (siehe http://www.nrwbank.de/pdf/dt/ipa-programme/NRW_Invest-Abwas­ser_Richtlininien_Broschuere.pdf , Förderbereich 6.3, Seite 50, Nr. 4c).

Sollte den­noch im Hinblick auf den Förderzweck „Fremd­wasserbeseitigung“ eine Druckprüfung verlangt werden, so müssten u. E. auch die entsprechenden Kanäle der Stadt in diesem Gebiet eine Druckprüfung durchführen, da alles andere über­haupt keinen Sinn macht. Denn das Fremd­wasser würde sonst durch die nur op­tisch geprüften öffentlichen Kanäle eindrin­gen, die zudem tiefer liegen als die pri­vaten Abwasser­leitungen. Die Stadt Ratin­gen hat aber ihre bestehenden Kanäle bislang nicht mit Druck ge­prüft!

Viel interessanter ist aber die weitere Zuwendungsvoraussetzung, nämlich dass eine Förde­rung nur in Betracht kommt, wenn in einem Fremdwasserschwerpunkt­gebiet die öffentliche und private Kanalisation ganzheitlich (als Einheit) saniert wird. Wenn aber die Bürgerinnen und Bürger in den vermeint­lichen Fremdwasser­schwerpunktgebieten bis spä­testens 2013 ihre Prüfungen und anschließend die Sanierungen durch­führen müssen (Lintorf, Breitscheid und Tie­fenbroich), werden bis dahin die öffentlichen Kanäle überhaupt noch nicht geprüft, geschweige denn saniert worden sein. Somit wird kein Bürger aufgrund der starren Durchführungs­fristen in den Genuss der Zuwendung kommen, da Bürger und Stadt gemeinsam die Sanierung durchführen müssten. Der seitens der Stadt­verwaltung ins Spiel ge­brachte As­pekt, Fördermittel vom Land erhalten zu können, unterstützt daher die sinnvolle Forderung, von starren Prüfungsfristen abzusehen und nur eine gemein­same Prüfung und Sanierung von privaten Abwasserleitungen und öffentli­chen Ka­nä­len vorzunehmen.

III. Als weitere Tagesordnungspunkte für den Arbeitskreis bitten wir die Punkte 2 und 3 unseres Antrages vom 26.06.2011 (Vorgehen bei geringfügigen Schäden, zeitgleiche Dichtheitsprüfung öffentlicher und privater Kanäle außerhalb von Wasserschutzgebieten) aufzunehmen.

IV. Zu überlegen ist letztlich, ob nicht die Pflicht zur Überprüfung der Dichtheit beste­hender Abwasserkanäle solange ausgeset­zt werden sollte, bis eine bundeseinheitli­che gesetzliche Regelung verabschiedet wurde.

V. Die zur Information der Bürger am 23. Juli 2011 in der Ratinger Stadthalle vorgesehene Auftaktveranstaltung „Tag der Grundstücksentwässerung“ ist, genauso wie weitere dezentrale Veranstaltungen in den Stadtteilen, nach Entscheidungsfindung der Gremien neu zu terminieren.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Diehl                                    Annelie Proboszcz
2. stellvert. Fraktionsvorsitzende         Mitglied AK Wasser
                                                    Ratsmitglied


© www.buerger-union-ratingen.de   Sonntag, 3. Juli 2011 18:57 Dc

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