Gemeinsamer Antrag der Fraktionen der Bürger-Union, CDU und FDP zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 61a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) – Vorlage 370/2010Antrag der CDU-Fraktion vom 15.06.2011
Anträge der Fraktion der Bürger-Union vom 26.06. und 03.07.2011
Antrag der FDP-Fraktion vom 04.07.2011
Sehr geehrter Herr Birkenkamp,
in der letzten Sitzung der überfraktionellen Arbeitsgruppe „Wasser" am 19.05.2011 wurde in Sachen Dichtheitsprüfung ein Konsens dahingehend gefunden, dass in allen Stadtgebieten und zu jeder Zeit eine Kamerabefahrung als Prüfungsmethode zugelassen und keine ausschließliche Druckprüfung vorgeschrieben werden soll. Durch aktuelle Entwicklungen auf Landesebene - gemeinsamer Antrag der drei großen Landtagsfraktionen vom 09.06.2011 (Ltg.-Drs. 15/2165), Ministerialerlass vom 17.06.2011 nebst Bildreferenzkatalog und Beschluss des Landtages vom 29.06.2011 (Ltg.-PlBPr 15/36) - hatten sich jedoch in der Zwischenzeit Änderungen hinsichtlich der Prüfungsmethoden und Sanierungsanforderungen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ergeben, deren Aufnahme in die städtischen Satzungsentwürfe von den Ratinger Fraktionen der Bürger-Union, CDU und FDP beantragt wurde.
Aufgrund dessen wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 05.07.2011 das Thema „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen" mit großer Mehrheit von der Tagesordnung genommen und an die Arbeitsgruppe zurück verwiesen.
Herr Pesch als Vertreter der Stadtverwaltung erklärte zuvor, dass er im Falle der Vertagung die Arbeitsgruppe „Wasser" nicht vor Ende September 2011 einberufen werde, da zunächst die (nicht verbindliche) Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW abgewartet werden soll.
Nach unserer Auffassung würden aber hierdurch die Bürgerinnen und Bürger wertvolle Zeit für die Durchführung der Dichtheitsprüfung verlieren, da die Fristen in einigen Gebiete aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht weiter nach hinten verschoben werden dürfen.
Aus diesem Grund und damit hinsichtlich der Dichtheitsprüfung endlich Rechtssicherheit in Ratingen besteht - uns ist bekannt, dass die Stadtverwaltung ohne gültige Satzung und entgegen unserer Standpunkte von Grundstückseigentümern ausschließlich teure Druckprüfungen bei Bestandsleitungen gefordert hat -, haben wir die städtischen Satzungsentwürfe im Sinne der o. g. Anträge und im finanziellen Interesse der Ratinger Bürgerschaft angepasst. Insbesondere sollen Schadensklassen, Sanierungsbefreiungen von Bagatellschäden, dem Schaden angemessene Sanierungsfristen, der Grundsatz der gemeinsamen Sanierung von privaten Abwasserleitungen und öffentlichen Kanälen sowie neben der TV-Inspektion und Wasserfüllstandsprüfung die drucklose Durchflussprüfung bzw. Durchflussmengenprüfung als neue Prüfungsmethode - unter dem Vorbehalt einer Regelung durch die Stadt Ratingen - in die Satzungsentwürfe aufgenommen werden.
Gründe gegen die Aufnahme bzw. Ausarbeitung von Regelungen hinsichtlich einer drucklosen Durchflussprüfung bzw. Durchflussmengenprüfung existieren nicht, da § 61a LWG NRW die Art der Dichtheitsprüfung nicht vorschreibt. Der Landtag NRW hat sogar am 29.06.2011 die Einführung einer drucklosen Durchflussprüfung gefordert. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Landesregierung noch Regelungen zur drucklosen Durchflussprüfung bzw. Durchflussmengenprüfung bekannt geben wird. Zudem liegen zu diesem Thema bereits schriftlich niedergelegte Forschungsergebnisse vor (z. B. RWTH Aachen, „Exfiltrationen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen" von R. Togler, Shaker Verlag GmbH (2006), ISBN 3-8322-5254-1), die die Stadtverwaltung im Falle einer Nichtregelung durch die Landesregierung zur Ausarbeitung von eigenen Regelungen heranziehen kann.
U. E. hat sich durch die gemeinsame Ausarbeitung unter Berücksichtigung der neusten Landesvorgaben eine weitere, Zeit verzögernde Beratung in der Arbeitsgruppe „Wasser" erübrigt.
Die Fraktionen der Bürger-Union, CDU und FDP beantragen deshalb:
1. das Thema „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen" auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufzunehmen,
2. auf Grundlage der Satzungsentwürfe vom 22.06.2011 (Anlagen 3 bis 14 zur Vorlage Nr. 370/2010) die Absätze 4 und 5 des § 3 aller Fristensatzungen (ORS 711-01 bis ORS 711-12) wie folgt zu fassen:
„(4) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung hat der Grundstückseigentümer die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt Ratingen unter Verwendung des in der Anlage 1 aufgeführten Vordrucks vorzulegen. Auf die Vorlage von Bestandsplänen/Lageplanskizzen, Prüfprotokolle Wasser/Luft, CD/DVD, Haltungsberichte oder Sonstiges (Anlagen zur Bescheinigung) wird verzichtet. Die entsprechenden Unterlagen sollte sich jedoch der Grundstückseigentümer vom Sachkundigen aushändigen lassen.
(5) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen durch TV-Inspektion (optische Prüfung), Prüfung mit Wasser- oder Luftdruck, Wasserfüllstandsprüfung oder drucklose
Durchflussprüfung/Durchflussmengenprüfung (physikalische Prüfungen) zulässig. Die drucklose Durchflussprüfung/Durchflussmengenprüfung darf erst angewendet werden, wenn die Stadt Ratingen hierzu Regelungen bekannt gegeben hat.
Die Abwasserleitung kann in Abschnitte unterteilt werden. Jeder Abschnitt darf mit einer anderen Methode nach Satz 1 und 2 geprüft werden. Sofern Abwasserleitungen oder Leitungsabschnitte eine der physikalischen Prüfungen nicht bestehen, ist eine TV-Inspektion zur Schadensbeurteilung durchzuführen.
Bei einer Dichtheitsprüfung durch TV-Inspektion wird eine vorherige Reinigung der Abwasserleitungen vorgeschrieben. Schäden sind nach dem Bildreferenzkatalog - Private Abwasserleitungen - des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zu beurteilen. Bei Schäden der Kategorie A ist eine sofortige Sanierung erforderlich, d. h. die Sanierung soll nach Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. Bei Schäden der Kategorie B soll eine Sanierung innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Grundsätzlich ist eine gemeinsame (zeitgleiche) Sanierung von privaten Abwasserleitungen und öffentlichen Kanälen anzustreben. Ist eine Änderung oder Sanierung des öffentlichen Kanals absehbar, ist die Frist zur Sanierung der privaten Abwasserleitung entsprechend zu verkürzen oder zu verlängern.
Schäden der Kategorie C müssen nicht saniert werden; die Beurteilung einer Notwendigkeit der Sanierung hat im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in 20 Jahren zu erfolgen.
Bei neu errichteten oder erneuerten bzw. sanierten Abwasserleitungen (mehr als 50 %) ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen."
3. die Stadtverwaltung durch Ratsbeschluss zu beauftragen,
a) das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen um zeitnahe Ausgestaltung der drucklosen Durchflussprüfung/Durchflussmengenprüfung zu bitten und
b) im Falle einer Nichtregelung durch das Ministerium eigene Regelungen zur drucklosen Durchflussprüfung/Durchflussmengenprüfung ggf. unter Bezugnahme auf die z. g. Forschungsergebnisse aufzustellen sowie
c) dem Rat die Regelungen zur drucklosen Durchflussprüfung/Durchflussmengenprüfung, hilfsweise den Sachstand zur Ausgestaltung der Regelungen bis zum 31.01.2012 zu berichten,
d) Bürgerinformationsveranstaltungen zum Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen zeitnah nach der Verabschiedung der Satzungsentwürfe - insbesondere in den Gebieten mit den kürzesten Durchführungsfristen (Lintorf, Tiefenbroich, Breitscheid) - abzuhalten,
e) die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über die Möglichkeit einer Zuwendung im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung oder Sanierung von privaten Abwasserleitungen zu informieren, wenn diese erkennbar die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.