
Herrn
Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen
12. September 2012
Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes für die nächste Ratssitzung:
Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,
wir bitten um die Aufnahme des folgenden Tagesordnungspunktes für die nächste
Ratssitzung:
Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, alle mit einer möglichen Einbeziehung der Straßenbaulastträger in die Gebührenpflicht für das von ihren auf dem Stadtgebiet befindlichen Flächen eingeleitete Niederschlagswasser in die städtischen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zusammenhängenden Fragen zu prüfen und dem Rat hierüber zu berichten.
Begründung:
Jeder Grundstückseigentümer in Ratingen ist durch die Entwässerungssatzung verpflichtet, Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Oberflächenwasser, zu entrichten.
Sowohl von Kreis- als auch Landstraßen wird Oberflächenwasser in das kommunale Entwässerungssystem eingeleitet. Bisher waren die Straßenbaulastträger Bund, Land und Kreis von dieser Gebührenpflicht nicht betroffen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 24.2.2011 (AZ 13 K 6436/08) entschieden:
1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben.
2. Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraße, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraße dient.
3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein
Mit diesem Urteil wurde der Landesstraßenbaulastträger verpflichtet, für seine in der Kommune verlaufenden Straßen Gebühren für die Beseitigung der Oberflächenwässer zu entrichten.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 6.7.2012 die gegen das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung verworfen, so dass das Urteil des VG Gelsenkirchen rechtskräftig ist.
Nach diesem Urteil gehören nicht nur die kanalisierten Abwasserbeseitigungsanlagen zum kommunalen Abwasserbeseitigungssystem gehören, sondern auch die Gewässer (Bäche, Flüsse etc.), in denen das Oberflächenwasser eingeleitet wird. Im Zuge der Gleichbehandlung aller an das Abwasserbeseitigungsnetz Angeschlossenen ist es angebracht, nunmehr auch die Umsetzung der Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger und die damit zusammenhängenden Fragen zu prüfen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der hierdurch möglicherweise zu erzielenden Einnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender 1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende