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Standortplanung für Mobilfunkanlagen / Urteil BVerwG 30.08.12

mobilfunk Herrn
Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen

09. September 2012

Standortplanung für Mobilfunkanlagen / Urteil BVerwG 30.08.12

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,

das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.08.2012 (BVerwG 4 C 1.11 l) ent­schieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig ge­stellten Vor­haben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauord­nungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Streit­gegenstand war eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betraf. Die Klägerin wollte auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsge­bäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem stand eine Veränderungssperre der Gemeinde entgegen. Das BVerwG hat ebenso wie der VGH München die Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortpla­nung für Mobilfunkan­lagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Ge­meinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobil­funkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zu­ordnung treffen.

Da das Urteil auch Auswirkung auf die Planungen der Stadt Ratingen ha­ben könnte, beantragen wir.

die Konsequenzen aus der Entscheidung für die Stadt Ratin­gen darzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander von der Gro­eben                  Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender                           1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende


© www.buerger-union-ratingen.de   Sonntag, 9. September 2012 16:19 Dc

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