
Herrn
Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen
09. September 2012
Standortplanung für Mobilfunkanlagen / Urteil BVerwG 30.08.12
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,
das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.08.2012 (BVerwG 4 C 1.11 l) entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Streitgegenstand war eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betraf. Die Klägerin wollte auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem stand eine Veränderungssperre der Gemeinde entgegen. Das BVerwG hat ebenso wie der VGH München die Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen.
Da das Urteil auch Auswirkung auf die Planungen der Stadt Ratingen haben könnte, beantragen wir.
die Konsequenzen aus der Entscheidung für die Stadt Ratingen darzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben Angela Diehl
Fraktionsvorsitzender 1. stellvertr. Fraktionsvorsitzende