
Herrn Bürgermeister
Harald Birkenkamp
Rathaus
Minoritenstraße 2-6
40878 Ratingen
31. August 2012
Umsatzsteuerpflicht der Stadt Ratingen und Auswirkungen auf den Haushalt
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Birkenkamp,
der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen den Bereich der
umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts erheblich ausgeweitet (Urteile vom 10.11.2011 –V R 41/10 – und vom
01.12.2011 – V R 1/11). Während privatrechtlich-wettbewerbliches Handeln der
öffentlichen Hand seit jeher umsatzsteuerpflichtig war, unterlag das hoheitliche
Handeln von Bund, Ländern und Kommunen bisher keiner Umsatzbesteuerung.
Diese Steuerfreiheit des hoheitlichen Handelns soll zukünftig nur noch in einem
sehr eng begrenzten Umfang gelten, soweit juristische Personen des öffentlichen
Rechts ihre hoheitlichen Aufgaben gemeinsam erledigen.
Konkret nimmt der BFH ein umsatzsteuerrelevantes Handeln bereits immer dann an,
wenn die Zusammenarbeit öffentlicher Akteure entweder auf einer privatrechtlichen
Grundlage erfolgt, oder wenn auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte
Leistungen oder Teilleistungen potentiell auch von privaten Akteuren hätten
bezogen werden können.
Im Falle der Stadt Ratingen kämen folgende Leistungen in Betracht:
- Auslagerung der Beihilfen und Versorgung auf die Versorgungskasse
- Umlagen für die Umlagenverbände
- Kosten für die auf den Kreis Mettmann übertragene Leistungen
- Einnahmen aus der Vermietung städtischer Liegenschaften.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Wir bitten Sie, unsere Frage im Rahmen einer Vorlage zu beantworten und dabei
auch die das Urteil betreffenden weiteren Bereiche anzugeben.
Außerdem ist in der Vorlage darauf einzugehen, mit welchen Kosten künftig der
Haushalt der Stadt Ratingen belastet wird, wenn die vom Bundesfinanzhof
entschiedene Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Leistungen, die außerhalb des
hoheitlichen Handelns erbracht werden, umgesetzt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander von der Groeben Angela Diehl Heinz Brazda
Fraktionsvorsitzender 1. stellvertr. Fraktionsvors. 2. stellvertr. Fraktionsvors.